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§ 4 GRGV.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

2. Abschnitt
Dienstreisen

§ 4
Reisegebühren bei Dienstreisen

(1) Bei einer Dienstreise gebührt dem Gemeindebediensteten die Reisekostenvergütung; bei einer Dienstreise außerhalb des Gemeindegebietes gebührt weiters eine allfällige Reiseentschädigung.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst die notwendigen Kosten der Beförderung der Person, Tagungsbeiträge, Telefon- und Telefaxkosten, Kosten für die Beförderung von Gepäckstücken und sonstige Barauslagen.

(3) Die Reiseentschädigung dient als Ersatz des Mehraufwandes für Verpflegung, Unterkunft und die Reiseauslagen, für die keine besondere Vergütung festgesetzt ist. Sie besteht aus der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr.

14.12.2015

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