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§ 3 L-SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

§ 3
Pensionssicherungsbeiträge für Sonderzahlungen

(1) Für Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des § 2 sinngemäß.

(2) Werden die jeweiligen Sonderzahlungen in mehreren Raten ausbezahlt, sind die im § 2 Abs. 1 lit. a bis d festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.

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