§ 2*)
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- a) Dritter: Ein Rechtsträger nach § 1 lit. a bis c;
- b) Überlassung: Die Zuweisung von Landesbediensteten zur dauernden Dienstleistung an einen Dritten.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
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