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§ 9 SPG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2008

§ 9*)
Bewilligung

(1) Über einen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die im § 6 Abs. 5 genannten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.

(3) Die Bewilligung kann zur Wahrung der im § 6 Abs. 5 genannten öffentlichen Interessen auch nur auf eine bestimmte Zeit erteilt werden.

(4) Die Behörde hat der nach dem Standort des Bordells zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008

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