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§ 8 Wettengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2012

§ 8*)
Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte

(1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.

(2) Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten.

(3) Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium (§ 1 Abs. 4 zweiter Satz) ist eine Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 vorzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012

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