vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Spielapparategesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.1981

§ 4
Verbotene Spielapparate

Die Aufstellung oder der Betrieb von Geldspielapparaten sowie von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen, sind verboten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte