§ 27
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 53/2022
(1) Bereits im Schuljahr 2021/22 sind die §§ 19b und 20 Abs. 7 anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden können.
(2) Der Abs. 1 tritt rückwirkend am 31. Dezember 2021 in Kraft.
22.08.2022
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