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§ 23 Pflichtschulorganisationsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

8. Abschnitt
Schulversuche

§ 23*)
Schulversuche

Soweit die Durchführung von Schulversuchen einschließlich der Einrichtung einer Modellregion nach § 131a des Schulorganisationsgesetzes des Bundes die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit dem Bund abzuschließen. Die Bildungsdirektion hat die zur Umsetzung einer solchen Vereinbarung erforderlichen Abweichungen von Bestimmungen dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2009, 81/2017, 45/2018

06.09.2018

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