vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Pflichtschulorganisationsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1*)
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen.

(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/1998, 5/2014, 45/2018, 17/2020

06.04.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte