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§ 111e LBedG 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2023

§ 111e*)
Überführung in das „Gehaltssystem neu“
(Novelle LGBl.Nr. 65/2019)

Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111d Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 64 Abs. 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 35/2023

12.07.2023

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