§ 111e*)
Überführung in das „Gehaltssystem neu“
(Novelle LGBl.Nr. 65/2019)
Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111d Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 64 Abs. 6 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 35/2023
12.07.2023
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