§ 111e LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 111e*)
Überführung in das „Gehaltssystem neu“
(Novelle LGBl.Nr. 65/2019)

Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111d Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des § 64 Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

04.09.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)