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§ 5 L-BSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2001

§ 5
Arbeitssessel

Den Bediensteten sind Arbeitssessel zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:

  1. a) Sie müssen kippsicher sein, dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen dem Bediensteten die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen;
  2. b) dem Bediensteten sind auf ausdrücklichen Wunsch Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn aufgrund der Höhe des Arbeitstisches oder der Arbeitsfläche die Einnahme einer ergonomisch günstigen Körperhaltung nicht möglich ist;
  3. c) die Sitzhöhe muss verstellbar sein;
  4. d) die Rückenlehne muss dem Bediensteten eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.

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