§ 9
Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisen
in den Wohnort
(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisen in den Wohnort gebührt dem Landesbediensteten die Reiseentschädigung in sinngemäßer Anwendung des § 8.
(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr:
- a) Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen;
- b) Teilnahme an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung;
- c) Tätigkeiten in Zweigstellen.
14.12.2015
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