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§ 9 LRGV.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 9
Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisen
in den Wohnort

(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort und Dienstreisen in den Wohnort gebührt dem Landesbediensteten die Reiseentschädigung in sinngemäßer Anwendung des § 8.

(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr:

  1. a) Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen;
  2. b) Teilnahme an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung;
  3. c) Tätigkeiten in Zweigstellen.

14.12.2015

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