vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 LRGV.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

§ 10*)
Aus- und Fortbildung in Vorarlberg

Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen in Vorarlberg, die vom Land oder der Verwaltungsakademie Vorarlberg angeboten und durchgeführt werden, gebührt nur der Ersatz der Fahrtkosten mit einem Massenbeförderungsmittel.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2005

14.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte