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§ 12 LBed.-NBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1980

§ 12
Schmutzzulage

Der Landesbedienstete, der Dienste verrichtet, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind, hat Anspruch auf eine Schmutzzulage. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen.

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