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§ 92 LBedG 1988

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 92*)
Abfertigung

(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Landesbeamten, die keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, gebührt eine Abfertigung. Einer Waise gebührt jedoch die Abfertigung nur dann, wenn der Landesbeamte für sie im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf Kinderzulage gehabt hat oder wenn es sich um eine nachgeborene Waise handelt.

(2) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes entspricht, höchstens jedoch das Zwanzigfache dieses Monatsbezuges. Der § 75 Abs. 1 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 50 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

09.12.2015

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