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§ 7 LBedG 1988

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 7*)
Anwendung von Bestimmungen des
Landesbedienstetengesetzes 2000

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

​

§ 10 –

Personalakt –

§ 11 –

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 12 –

Mitarbeitergespräch –

§ 14 –

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger, mit der Abweichung, dass die Landesbeamten, die in Krankenanstalten tätig sind, der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. im Sinne des § 14 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Landesbeamten können ihr Optionsrecht im Sinne des § 14 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 bis zum 1. Juli 2001 wahrnehmen. –

§ 15 –

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 16 –

Enthebung vom Dienst –

mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach § 69a gilt.

§ 16a –

Verarbeitung personenbezogener Daten –.

  

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 50/2015, 35/2017, 24/2020

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

17.04.2020

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