§ 7 LBedG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 03.2.1988

§ 7
Personalverzeichnis

(1) Ober alle Landesbeamten ist ein nach Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen gegliedertes Personalverzeichnis zu führen und alljährlich mit dem Stand vom 1. Jänner abzuschließen. Im Personalverzeichnis sind jedenfalls der Familienname, Vorname und Titel, das Geburtsdatum, das Datum des Eintrittes in den Landesdienst, der Vorrückungsstichtag (§ 11), die Einstufung und das Datum der nächsten Vorrückung des Landesbeamten sowie die Dienststelle, der er zugeteilt ist, anzufahren. Innerhalb der einzelnen Dienstklassen sind die Landesbeamten entsprechend ihrem Dienstrang (§ 41) zu reihen.

(2) Dem Landesbeamten ist auf Verlangen in das Personalverzeichnis Einsicht zu gewähren. Wird das Personalverzeichnis vervielfältigt, so ist es dem Landesbeamten auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

30.11.2016

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