§ 58
Erreichen eines höheren Gehaltes
Der Landesbeamte erreicht einen höheren Gehalt durch
- a) Vorrückung in höhere Gehaltsstufen,
- b) Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen,
- c) Beförderung und
- d) Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe.
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
09.12.2015
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