§ 146*)
Übergangsbestimmungen für den Erholungsurlaub bei Tätigkeiten, die mit besonderen
gesundheitlichen Gefahren verbunden sind
(Novelle LGBl.Nr. 26/2003)
Das Urlaubsausmaß gemäß § 40 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 erhöht sich um bis zu 32 Stunden für Landesbedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, z.B. solche, die mit der Untersuchung, Behandlung und Bekämpfung der Tuberkulose beschäftigt sind oder mit tuberkulösem Infektionsmaterial arbeiten, radiologisch-technische Assistenten u.a. Dies gilt nur für Landesbedienstete, die bereits am 31. Dezember 2002 eine Stelle bekleidet haben, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2003, 23/2009, 50/2015
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
09.12.2015
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