6. Abschnitt*)
Schlussbestimmungen
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020
§ 37*)
Eigener Wirkungsbereich
Die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnittes und im ersten Unterabschnitt des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 55/2019, 51/2020
19.08.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
