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§ 37 L-DBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2020

6. Abschnitt*)
Schlussbestimmungen

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2020

§ 37*)
Eigener Wirkungsbereich

Die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnittes und im ersten Unterabschnitt des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 55/2019, 51/2020

19.08.2020

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