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§ 27 L-DBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2016

§ 27*)
Verordnung über den Europäischen Berufsausweis

Die Landesregierung hat nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationsrichtlinie erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

  1. a) die Form und den Inhalt des Europäischen Berufsausweises;
  2. b) die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Dokumente einschließlich allfälliger Beglaubigungen und Übersetzungen;
  3. c) die Art der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises und den Kreis der hierzu Berechtigten.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

13.05.2016

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