§ 27*)
Verordnung über den Europäischen Berufsausweis
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationsrichtlinie erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
- a) die Form und den Inhalt des Europäischen Berufsausweises;
- b) die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Dokumente einschließlich allfälliger Beglaubigungen und Übersetzungen;
- c) die Art der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises und den Kreis der hierzu Berechtigten.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
13.05.2016
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