vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 L-DBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2016

3. Abschnitt*)
Bestimmungen zur Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie

1. Unterabschnitt*)
Anerkennung von Berufsqualifikationen

§ 19*)
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
nach dem Recht der Europäischen Union

Die Anerkennung von Nachweisen über Ausbildungen und Prüfungen, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Gleiches gilt für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. § 20 bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

13.05.2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte