2. Abschnitt
Ermittlung von Daten
§ 3
Ermittlung von Daten, Allgemeines
(1) Die Ermittlung von Daten erfolgt durch:
- a) Verwendung eigener Daten;
- b) Verwendung von Daten anderer Stellen einschließlich der Abfrage aus öffentlichen Registern; dies umfasst insbesondere die Verwendung von Daten des Bundes, des Landes, der Gemeinden, sonstiger Selbstverwaltungskörper sowie sonstiger Einrichtungen, die Statistik betreiben;
- c) statistische Erhebungen.
(2) Die Ermittlung von Daten hat unter Beachtung der Grundsätze (§ 2) zu erfolgen, sodass insbesondere
- a) ein repräsentatives und objektives Ergebnis zu erwarten ist und
- b) auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Bedacht genommen wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
