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§ 76a GWG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 76a*)
Ausfall des Zentralen Wählerregisters

Ist aufgrund eines Ausfalls des Zentralen Wählerregisters oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme des Zentralen Wählerregisters nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

11.06.2024

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