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§ 76 GWG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1999

§ 76
Wahlkosten

Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei der Bezirkswahlbehörde entstehen, hat das Land zu tragen, für die übrigen Kosten haben die Gemeinden aufzukommen.

09.12.2015

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