§ 36*)
Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 35 muss vor der Stimmabgabe erfolgen.
*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013
09.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 36*)
Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 35 muss vor der Stimmabgabe erfolgen.
*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013
09.12.2015
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