Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999
§ 36Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 35 muss vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.
26.11.2019
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