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§ 5 LWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.2014

§ 5*)
Gleiches und persönliches Wahlrecht

Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen geben. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im § 42 enthaltenen Gestattung, persönlich auszuüben.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014

09.12.2015

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