§ 5 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

§ 5
Gleiches und persönliches Wahlrecht

Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im § 42 enthaltenen Gestattung, persönlich auszuüben.

26.07.2019

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