§ 24a*)
Veröffentlichung der Zahl der Wahlberechtigten
Die Landesregierung kann die Zahl der Wahlberechtigten aus der Wählerkartei entnehmen und vor Auflegung (§ 23 Abs. 1) sowie nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 24) veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2019
02.04.2019
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