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§ 24a LWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2019

§ 24a*)
Veröffentlichung der Zahl der Wahlberechtigten

Die Landesregierung kann die Zahl der Wahlberechtigten aus der Wählerkartei entnehmen und vor Auflegung (§ 23 Abs. 1) sowie nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 24) veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2019

02.04.2019

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