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§ 95 GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1965

§ 95
Durch Gesetz oder Verordnung des Bundes
gebildete Gemeindeverbände

Für Gemeindeverbände, die durch Gesetz oder Verordnung des Bundes gebildet werden, findet der § 94, soweit er die Organisation von Gemeindeverbänden regelt, sinngemäß Anwendung.

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