§ 34
Mitgliederzahl
(1) Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden
bis zu 500 Einwohnern | 9 |
mit 501 bis 1.000 Einwohnern | 12 |
mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern | 15 |
mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern | 18 |
mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern | 21 |
mit 2.501 bis 5.000 Einwohnern | 24 |
mit 5.001 bis 8.000 Einwohnern | 27 |
mit 8.001 bis 11.000 Einwohnern | 30 |
mit 11.001 bis 15.000 Einwohnern | 33 |
mit mehr als 15.000 Einwohnern | 36 |
(2) Die Zahl der Gemeindevertreter ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln. Seit der letzten Volkszählung allenfalls eingetretene Änderungen des Gemeindegebietes sind hiebei zu berücksichtigen.
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
09.12.2015
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