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§ 33 GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1965

2. Abschnitt
Gemeindevertretung

§ 33
Allgemeines

(1) In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung „Stadtvertretung“.

(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung „Gemeindevertreter“, in Städten die Bezeichnung „Stadtvertreter“.

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