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§ 32d GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§ 32d*)
Verordnungssammlung

(1) Der Bürgermeister hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung für die Dauer ihrer Geltung in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS im Internet unter der in § 32 Abs. 3 genannten Internetadresse oder auf der Homepage der Gemeinde im Internet zur Abfrage bereit gehalten wird.

(2) Von der Verpflichtung zur Aufnahme in die Verordnungssammlung ausgenommen sind:

  1. a) zeitlich auf höchstens sechs Monate befristete Verordnungen,
  2. b) Verordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind,
  3. c) Flächenwidmungspläne und
  4. d) Teile von Verordnungen, die gemäß § 32 Abs. 5 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht wurden.

(3) Soweit eine Ausnahme nach Abs. 2 beansprucht wird, muss die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt bestehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

20.01.2022

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