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§ 32c GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§ 32c*)
Berichtigung von Kundmachungsfehlern

(1) Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im Verordnungsblatt

  1. a) sinnstörende Kundmachungsfehler,
  2. b) Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage und dgl.) berichtigen.

(2) Sinnstörender Kundmachungsfehler ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original des Beschlusses der kundzumachenden Verordnung, die im Zuge der Kundmachung unterlaufen ist.

(3) Eine Berichtigung darf nicht erfolgen, wenn dadurch in Rechte eingegriffen würde.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

20.01.2022

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