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§ 1 GG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1965

I. HAUPTSTÜCK
Äußerer Aufbau der Gemeinde

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Gliederung des Landes in Gemeinden

Das Land Vorarlberg gliedert sich in die in der Anlage genannten Ortsgemeinden. Soweit im Folgenden von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.

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