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§ 6 LVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2012

§ 6
Selbstständige Erledigung von Aufgaben

Der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation kann die Abteilungsleiter und sonstigen Bediensteten schriftlich mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen.

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