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§ 1 LVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2012

§ 1
Allgemeines

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben in den Bereichen der Vermessung (Geodäsie) und der Geoinformation ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (kurz: Landesvermessungsamt) eingerichtet.

(2) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation ist eine dem Amt der Vorarlberger Landesregierung nachgeordnete Dienststelle. Sein Dienstsiegel hat das Landeswappen und die Bezeichnung „Landesamt für Vermessung und Geoinformation“ zu enthalten.

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