vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Gesetz über die Aufteilung des Sondervermögens nach den ehemaligen Landeskreisen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 1
Allgemeines

Das zweckgebundene Sondervermögen des Landes nach dem Gesetz über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen ist auf die Städte Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems sowie das Land aufzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte