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§ 12a Pensionskassenvorsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.2011

§ 12a*)
Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen dieses Abschnittes, die für den Ehegatten, die Witwe, den Witwer sowie die Ehe maßgeblich sind, gelten sinngemäß für den eingetragenen Partner, den hinterbliebenen eingetragenen Partner sowie die eingetragene Partnerschaft.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011

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