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§ 5 Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1981

§ 5
Absehen von der Einrichtung eines Unvereinbarkeitsausschusses

Der Landtag kann von der Einrichtung eines Unvereinbarkeitsausschusses absehen und die Besorgung seiner Aufgaben einem anderen Ausschuss des Landtages übertragen.

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