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§ 1 Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1981

§ 1
Einrichtung eines Unvereinbarkeitsausschusses

Zur Entscheidung über die Vereinbarkeit bestimmter wirtschaftlicher Betätigungen mit der Mitgliedschaft zum Landtag bzw. zur Landesregierung richtet der Landtag einen Unvereinbarkeitsausschuss ein.

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