§ 4
Recht zur Führung des Landeswappens
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht nur zu
- a) dem Präsidenten des Landtages,
- b) den Mitgliedern der Landesregierung,
- c) den Behörden, Ämtern und sonstigen Dienststellen des Landes sowie
- d) den nach § 5 Berechtigten.
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
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