vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Gesetz über die Landessymbole

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1996

§ 4
Recht zur Führung des Landeswappens

(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht nur zu

  1. a) dem Präsidenten des Landtages,
  2. b) den Mitgliedern der Landesregierung,
  3. c) den Behörden, Ämtern und sonstigen Dienststellen des Landes sowie
  4. d) den nach § 5 Berechtigten.

(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte