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§ 2 Gesetz über die Landessymbole

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1996

§ 2
Begriffe

(1) Führung ist der Gebrauch von Landeswappen und Landessiegel oder von Teilen derselben im amtlichen, beruflichen oder persönlichen Verkehr, insbesondere als Aufdruck auf Schildern, Schriften und Drucksorten, wenn dadurch der Eindruck einer staatlichen Berechtigung erweckt werden kann.

(2) Verwendung ist jeder Gebrauch der Landessymbole, der keine Führung darstellt.

(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

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