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§ 85 TGADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

§ 85

Eigener Wirkungsbereich

(1) Die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach dem 2. Hauptstück dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Soweit Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Besorgung von Aufgaben nach § 61 Abs. 1 lit. a im eigenen Wirkungsbereich tätig werden, sind auch die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach dem 3. Hauptstück obliegenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.

28.05.2026

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