§ 84
Sozialer Dialog, Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
Im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch geeignete Maßnahmen den Dialog über Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
- a) mit den Bediensteten, insbesondere mit den zuständigen Organen der Personal- bzw. Arbeitnehmervertretung,
- b) mit den Gleichbehandlungskommissionen, den Gleichbehandlungsbeauftragten, den Vertrauenspersonen, der (dem) Antidiskriminierungsbeauftragten und dem Monitoringausschuss,
- c) mit den Sozialpartnern und
- d) mit Nichtregierungsorganisationen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Förderung der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierungen haben,
zu fördern.
28.05.2026
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