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§ 69 TGADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

§ 69

Fristen

(1) Ansprüche nach § 67 Abs. 1, die sich nicht auf eine Diskriminierung bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung stützen, sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(2) Ansprüche nach § 67 Abs. 2 sind von der betroffenen Person binnen drei Jahren im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.

28.05.2026

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